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Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder kurz: Sifa) berät den Arbeitsgeber in fast allen Fragen der Arbeitssicherheit. Im Normalfall übernimmt die Sifa eine Stabsstelle im Unternehmen und hat damit eine Schlüsselstellung was das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft. Eine Sifa hat keine Weisungsbefugnis in einem Unternehmen, sie ist vor allem für die Beratung und Unterstützung des Arbeitsgebers zuständig. Aber auch andere Positionen im Betrieb profitieren von der Sifa, so können sich auch Führungskräfte oder andere verantwortliche Personen und Beauftragte auf die Fachkompetenz der Fachkraft verlassen.
Die tatsächlichen Aufgaben bzw. Tätigkeitsschwerpunkte einer Sifa richten sich nach der Art des Unternehmens. Grundlegende Tätigkeiten können jedoch wie folgt beschrieben werden.
Beratung bei:
Durchführung von:
Die Bestellung einer Sifa bzw. auch des Betriebsarztes sind im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt und werden durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Art und Umfang der Betreuung durch eine Sifa, werden durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Ausschlaggebend ist jedoch vor allem die Anzahl der Beschäftigten. Bereits ab einem Beschäftigten sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich über Gefährdungen und deren Vermeidung Gedanken zu machen.
Unternehmesgröße
≤ 10 Beschäftigte
11 ≤ 50 Beschäftigte
> 50 Beschäftigte
Regelbetreuung
Ja, Grundbetreuung,
Anlassbezogene Betreuung
Ja, Grundbetreuung, Betriebsspezifische Betreuung
Ja, wie bei Unternehmensgrößen 11 ≤ 50
Alternative Betreuung
Ja, entsprechend der UVT-Regelung
Ja, entsprechend der UVT-Regelung
Nein
Für Unternehmen mit ≤ 50 Beschäftigten gibt es zudem die Möglichkeit eines Unternehmermodelles, in der vor allem die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers im Zentrum steht. Dies bedeutet jedoch ausreichend Fortbildungsmaßnahmen und entsprechenden Zeitaufwand im betrieblichen Alltag.
Gerade für kleine und mittlere Betriebe lohnt sich es meist nicht, eine Sifa fest im Unternehmen anzustellen. Hier kann die Beauftragung eines externen Dienstleisters Abhilfe schaffen. Auch für Arbeitgeber die das Unternehmermodell nutzen kann es durchaus nützlich sein, bei komplexen Sachverhalten sich durch eine Fachkraft beraten zu lassen.
Die Vorteile einer externen Sifa sind unter anderem:
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (kurz: SiGeKo) hat seinen Ursprung in der Baustellenverordnung bzw. der RAB 30. Im Normalfall hat der SiGeKo sein Aufgabengebiet im Bereich von Baustellen bzw. Maßnahmen die unter die Baustellenverordnung fallen würden (z.B. große Veranstaltungen im Außenbereich).
Doch gerade in der Industrie hat sich der SiGeKo als fachkundiger Ansprechpartner im Bereich der Koordination hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bewährt. So ist es heute keine Seltenheit mehr, dass überall dort wo Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammenkommen, die Koordination nach §8 des Arbeitsschutzgesetzes durch einen SiGeKo beraten oder durchgeführt wird.
Wann auf Baustellen ein SiGeKo eingesetzt werden muss ist u.a. in §2 der Baustellenverordnung beschrieben. Die entscheidenden Kenngrößen sind hierbei die Anzahl der Arbeitsgeber, die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Arbeitstage. Eine übersichtlichere Darstellung, erstellt durch die BAuA, finden Sie in folgender Tabelle.
Auch abseits der Baustellenverordnung kann die Koordination nach §8 Arbeitsschutzgesetz notwendig werden. Der genaue Umfang und die Inhalte müssen Arbeitgeber selbst ermitteln bzw. festlegen. Die Bestellung eines fachkundigen Koordinators kann hier Abhilfe schaffen.
Grundlegend geht es in einem Sicherheitskonzept um mögliche Gefährdungen die sich negtiv auf bspw. die Gesundheit von Beteiligten auswirken können. Art und Umfang dieser Gefährdungen können sehr unterschiedlich sein und richten sich u.a. nach Art der Veranstaltung, Publikumszusammensetzung und Größe der Location oder der Personenanzahl.
Das vorrangige Ziel ist es diese Gefährdungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit durch spezifische Maßnahmen zu reduzieren oder gar zu vermeiden. Um dies zu erreichen sind je nach Umfang diverse Vorüberlegungen zu treffen, diese können u.a. folgende sein:
Obwohl es für den Aufbau eines Sicherheitskonzeptes keine klaren Vorgaben gibt, existieren unzählige Muster oder Empfehlungen über dessen Inhalt. So gibt es notwendige Inhalte wie bspw. eine Risikobeurteilung, Teile des Veranstaltungskonzeptes, Sicherheitsmaßnahmen und die Notfallplanung. Optionale Inhalte können z.B. ein Brandschutz- oder Blitzschutzkonzept sein, die nicht bei jeder Veranstaltung nötig sind.
Die Notwendigkeit und der Umfang eines Sicherheitskonzeptes sind vorrangig von der Art und Größe der Veranstaltung abhängig. Für die Betreiber von Versammlungsstätten gilt normalerweise:
Für Veranstaltungen außerhalb von Versammlungsstätten wird, durch die genehmigenden Behörden, trotzdem oft die Besucherzahl von über 5000 Besuchern zum Anlass genommen ein Sicherheitskonzept in die Auflagen mit aufzunehmen.
Auch wenn kleinen Veranstaltungen kein Sicherheitskonzept benötigen, müssen trotzdem sicherheitsrelevante Überlegungen getroffen werden. Die Orientierung am Aufbau und den Inhalten eines Sicherheitskonzeptes ist daher sinnvoll.
Derzeit gibt es keine Vorgabe hinsichtlich der Qualifikation zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, eine Ausnahmen bilden hier bspw. das Brandschutzkonzept. Es ist zudem durchaus üblich das die Inhalte eines Sicherheitskonzept durch mehrere Fachplaner erstellt werden. Da die Planung und Erstellung durchaus komplex ist, empfiehlt es sich Sicherheitskonzepte nur mit entsprechender Fachkunde zu erstellen.
Personen die ein Objekt betreten, müssen im Notfall über eine schnelle Orientierung zur Selbstrettung verfügen. Zu diesem Zweck sind Flucht- und Rettungswege, Brandbekämpfungseinrichtungen und Erste Hilfe Einrichtungen im Flucht- und Rettungsplan markiert. Für Versammlungsräume gibt es außerdem den Sonderfall der Bestuhlungspläne und auch in Außenbereichen können Flucht- und Rettungspläne sich als notwendig oder nützlich erweisen.
Ein Bestuhlungsplan hat vorrangig die Aufgabe die Art der Bestuhlung, Anzahl der Besucherplätze und Gangbreiten festzulegen. In der Praxis passiert es immer wieder, dass sich Laien der rechtlichen Bedeutung eines Bestuhlungsplanes nicht bewusst sind. Oftmals dient er nur zur Koordinierung der Anzahl von Besucherplätze, wobei meist nur wirtschaftliche und/oder optische Gründe im Vordergrund stehen.
In Versammlungsstätten dient ein Bestuhlungsplan vor allem dafür, eine Kapazität festzulegen und für selbige angemessene Flucht- und Rettungswege bereitzuhalten.
Weitere Faktoren sind u.a. max. Lauflänge zum nächsten Ausgang oder Abstände zwischen Stühlen oder Tischen. Bestuhlungspläne sind bauvorlagepflichtige Dokumente, das bedeutet:
Einen nicht genehmigten Bestuhlungsplan anzuwenden, ist ein Verstoß gegen die geltenden Versammlungsstättenverordnungen und können ernstzunehmende Folgen haben. Genehmigte Bestuhlungspläne sind nicht nur für die Einzelnutzung bestimmt. Sie kann nach der Genehmigung immer wieder verwendet werden und stellen daher eine rechtssichere Investion dar.
Ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ist eine besonders qualifizierte Person, im Sinne des Baurechts. Er hat klar definierte Aufgaben, die sich aus §40 der VStättV ergeben. Wie der Name schon erahnen lässt, handelt es sich vor allem um technische Fachkräfte, die den Bereich der Veranstaltungstechnik überwachen.
Welche Qualifikation genau erforderlich ist kann in §39 der VStättV nachgelesen werden. Im Normalfall handelt es sich um geprüfte
Meister für Veranstaltungstechnik aber auch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder Ingenieure der entsprechenden Fachrichtung können dieses Aufgabenfeld übernehmen.
Für den notwendigen Einsatz eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gibt es klare Vorgaben, die im §40 der VStättV geregelt ist. Grundlegend sind folgende Dinge relevant:
Brandschutzbeauftragte unterstützen Unternehmer bei der fachgerechten Umsetzung des Brandschutzes in baulichen Anlagen. Er wirkt sowohl in der Beratung, Organisation aber auch der Umsetzung in fast allen Bereichen des Brandschutzes. Ein Brandschutzbeauftragter muss durch den Unternehmer beauftragt werden und erfordert entsprechende Weiterbildung.
Ob Sie einen Brandschutzbeauftragten benötigen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Im Normalfall wird ein Beauftragter durch eine Behörde oder den Versicherer gefordert. Jedoch ist Brandschutz als Teil des Arbeitsschutzes immer Aufgabe des Unternehmers und muss umgesetzt werden. Eine fachkundige Beratung und Betreuung hilft mögliche Schadensereignisse durch Brände effektiv zu reduzieren.
Die Aufgaben des Beauftragten sind sehr vielfältig und Handlungsschwerpunkte werden vor allem durch die Nutzungsart einer baulichen Anlage bzw. Art des Unternehmens bestimmt. Eine grundlegende Aufgabe ist jedoch die Organisation des Brandschutzes im Betrieb. Dazu zählen bspw. das Erstellen einer Brandschutzordnung, Ausbildung von Brandschutzhelfern oder die Unterweisung der Beschäftigten.
Handlungsanlässe für Brandschutzbeauftragte können bspw. sein: